(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Sakura Solutions UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihrem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Erbringung von Leistungen aus dem Tätigkeitsbereich des Auftragnehmers — insbesondere Webentwicklung, Anwendungs- und Schnittstellenentwicklung, Hosting- und Cloud-Dienste, Suchmaschinenoptimierung sowie IT-Beratung, einschließlich darauf gerichteter Beratungs-, Schulungs- und Supportleistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 14 BGB. Mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden keine Verträge abgeschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Diese Zustimmung gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Für jeden neuen Vertrag gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültige AGB-Fassung. Der Auftraggeber erhält diese mit dem Angebot oder dem Vertragsdokument. Für bereits geschlossene Verträge gilt die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung fort. Der Auftragnehmer behält sich vor, künftige Fassungen seiner AGB zu veröffentlichen; diese werden für den Auftraggeber erst durch Vereinbarung im Rahmen eines neuen Einzelvertrages verbindlich.
(5) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB, identifiziert durch Versionsbezeichnung und SHA-256-Prüfsumme auf dem Deckblatt.
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer ausdrücklichen Annahmefrist versehen sind.
(2) Der Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien zustande, insbesondere durch Annahme eines verbindlichen Angebots des Auftragnehmers oder durch Bestätigung einer Bestellung des Auftraggebers in Textform durch den Auftragnehmer. Eine Auftragsbestätigung erfolgt in Textform (§ 126b BGB).
(3) Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung sowie etwaigen ergänzenden Vereinbarungen in Textform (z. B. Werkvertrag, Dienstleistungs-, Support-, Wartungs-, Hosting- oder Auftragsverarbeitungsvertrag). Im Widerspruchsfall gehen ergänzende Einzelverträge diesen AGB vor.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(1) Art, Umfang und Eigenschaften der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung im jeweiligen Einzelvertrag. Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht besteht nicht.
(2) Soweit nichts ausdrücklich anderes vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer die Leistung nach den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
(3) Wünscht der Auftraggeber während der Vertragsdurchführung Änderungen, Erweiterungen oder Mehrleistungen, sind diese gesondert in Textform zu beauftragen. Mehrleistungen werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen oder zu im Einzelfall vereinbarten Pauschalen abgerechnet. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Mehrleistungen ohne vorherige Beauftragung in Textform zu erbringen.
(4) Erkennt der Auftragnehmer, dass eine Leistung in der ursprünglich vereinbarten Form nicht erbracht werden kann oder unwirtschaftlich erscheint, informiert er den Auftraggeber unverzüglich und unterbreitet einen Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise.
(1) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer in dem für die Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang unterstützen. Er stellt insbesondere die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Markenrechte-Freigaben), Zugänge (zu Servern, Hostings, CMS, DNS- und Domain-Verwaltungen), Schnittstellen-Dokumentationen, Daten und Freigaben rechtzeitig und in der vereinbarten Form zur Verfügung.
(2) Soweit der Auftraggeber Inhalte oder Materialien zur Verfügung stellt, sichert er zu, dass die hieran erforderlichen Rechte (Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechte) bestehen oder ordnungsgemäß lizenziert sind. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen Rechtsverletzungen, die aus der Verwendung dieser Materialien resultieren, auf erstes Anfordern frei, soweit der Auftragnehmer die Verletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund unterlassener, verspäteter oder mangelhafter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Ein hierdurch entstehender Mehraufwand wird gesondert nach Aufwand vergütet. § 642 BGB bleibt unberührt.
(4) Liefert der Auftraggeber fehlerhafte oder unvollständige Inhalte oder Daten und entsteht hierdurch Mehraufwand (zusätzliche Korrekturen, erneute Bereitstellungen/Deployments, Datenmigrationen), wird dieser nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz vergütet.
(1) Genannte Termine und Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Im Übrigen handelt es sich um geplante Termine, die der Auftragnehmer mit angemessener Sorgfalt einzuhalten bemüht ist.
(2) Verbindliche Termine setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gemäß § 4 voraus. Verzögerungen aufgrund nicht erbrachter Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
(3) Wird die Leistungserbringung durch höhere Gewalt oder gleichgestellte Ereignisse (insbesondere Streiks, Aussperrungen, Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, schwerwiegende Störungen der Telekommunikations- oder Stromversorgung, weitreichende Ausfälle vorgelagerter Dienstleister, Pandemien und vergleichbare unvorhersehbare und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse) verhindert oder erheblich erschwert, verlängern sich Leistungsfristen für die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit. Beide Parteien können den Vertrag durch Erklärung in Textform außerordentlich kündigen, wenn die höhere Gewalt länger als 60 Tage andauert.
(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, verstehen sich sämtliche Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Reisekosten, Spesen und Auslagen werden — sofern nicht ausdrücklich pauschal abgegolten — gesondert nach tatsächlichem Aufwand zu üblichen Sätzen abgerechnet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nicht im Einzelvertrag ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist. Bei Werkverträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Vertragsschluss eine Anzahlung von bis zu 30 % der vereinbarten Netto-Vergütung zu verlangen; bei Projekten mit einer geplanten Laufzeit von mehr als vier Wochen sind Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt zulässig (§ 632a BGB). Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet; das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.
(4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die gesetzliche Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Bei längerfristigen Verträgen (Dienst-, Wartungs-, Support-, Hosting-Verträgen) ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung einmal jährlich, frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn, mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, soweit und in dem Umfang, wie sich seine nachvollziehbar dokumentierten Selbstkosten verändert haben. Maßgeblich ist die gewichtete Veränderung der Kostenpositionen Personal- und Lohnkosten (Gewichtung 50 %), Lizenz- und Softwarekosten (30 %) sowie sonstige Betriebskosten einschließlich Energie (20 %); die Anpassung darf die so ermittelte gewichtete prozentuale Veränderung nicht übersteigen. Hilfsweise — soweit eine kostenbezogene Ermittlung nicht möglich oder vom Auftraggeber bestritten ist — wird auf die Veränderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes (Basisjahr 2020 = 100) seit der letzten Preisfestsetzung Bezug genommen. Eine Anpassung wird dem Auftraggeber mindestens drei Monate vor Wirksamwerden in Textform unter Darlegung der maßgeblichen Kostenveränderungen bzw. der Indexentwicklung mitgeteilt. Übersteigt die Erhöhung 5 % der bisherigen Vergütung, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Wirksamwerden der Anpassung zu, das innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung auszuüben ist.
(6) Sämtliche im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen werden vom Auftragnehmer mit der Rechnung dokumentiert. Beanstandungen einer Rechnung sollen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang in Textform angebracht werden. Eine nicht fristgerechte Beanstandung begründet lediglich eine widerlegliche Vermutung der Richtigkeit der Rechnung; die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers, eine Rechnung auch nach Ablauf dieser Frist zu beanstanden, bleiben unberührt.
(7) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach den nachfolgenden Maßgaben berechtigt, die Weiterarbeit auszusetzen oder Werkleistungen zu sperren, ohne hierdurch in Verzug zu geraten:
Bei berufsgeheimnispflichtigen Auftraggebern (§ 203 StGB) wird der Auftragnehmer Maßnahmen nach lit. b) nur ergreifen, soweit hierdurch keine konkrete und nachweisbare Gefährdung der Mandanten-/Patienten-Kommunikation oder anderer berufsrechtlicher Pflichten des Auftraggebers droht. Hieraus resultierende Nachteile gehen im Übrigen zulasten des Auftraggebers.
(8) Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Zweifel ziehen (insbesondere Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, fruchtlose Zwangsvollstreckung, erheblich negative Bonitätsauskunft), ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterarbeit von einer Vorauszahlung oder einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
(1) An den vertragsgegenständlichen Werkergebnissen — einschließlich Texten, Grafiken, Layouts, Designs, Quellcode, Skripten, Konfigurationen, Schnittstellen, Konzeptionen und Dokumentationen, soweit eigens für den Auftraggeber erstellt — räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das räumlich, zeitlich und inhaltlich auf den vertraglich vorausgesetzten Zweck beschränkte, einfache (nicht-ausschließliche), nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrecht ein.
(2) Sollen weitergehende Rechte (insbesondere ausschließliche Nutzungsrechte, das Recht zur Übertragung an Dritte, Unterlizenzierung oder Bearbeitung) eingeräumt werden, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung und einer gesondert zu vereinbarenden zusätzlichen Vergütung.
(3) Eingesetzte Bibliotheken, Frameworks, Schriftarten, Bildmaterial und sonstige vorbestehende Komponenten Dritter (Open-Source-Komponenten, kommerzielle Bezugsquellen) unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen ihrer Urheber. Diese Rechte werden vom Auftragnehmer nicht originär gewährt; der Auftragnehmer steht jedoch dafür ein, dass die eingesetzten Komponenten frei von erkennbaren Rechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen.
(4) Quellcode-Übergabe und Versionsverwaltung: Der erstellte Quellcode wird in geeigneter Form (Übergabe via Repository-Zugang oder Archiv) übergeben, soweit der Einzelvertrag dies vorsieht; eine im Einzelvertrag vereinbarte Übergabepflicht geht dieser Klausel vor. Eine fortlaufende Pflege oder Aktualisierung des Quellcodes ist hiervon nicht umfasst und bedarf eines gesonderten Wartungs- oder Supportvertrages.
(5) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, eigene Vorarbeiten, Tools, Frameworks, Bibliotheken und Methodenwissen (sog. „Know-how“ und „Hintergrund-IP“) weiterhin uneingeschränkt für eigene Zwecke und für andere Auftraggeber zu nutzen, auch wenn diese im Rahmen des Auftrags zum Einsatz gekommen sind.
(6) Vorbehalt der Rechteeinräumung: Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung erfolgt die Rechteeinräumung nach Abs. 1 nicht. Eine zwischenzeitliche Nutzung durch den Auftraggeber stellt eine widerrufliche Lizenz dar. Der Auftragnehmer kann diese Lizenz unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 widerrufen; Umfang und Grenzen der Sperr- und Widerrufsmöglichkeit richten sich nach § 6 Abs. 7. Mit vollständiger Zahlung wandelt sich die widerrufliche Lizenz in das endgültige Nutzungsrecht nach Abs. 1 um.
(1) Soweit der Auftragnehmer Werkleistungen erbringt, sind diese vom Auftraggeber abzunehmen. Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung in Textform an und fordert den Auftraggeber zur Abnahme auf.
(2) Der Auftraggeber prüft das Werk binnen 14 Tagen nach Bereitstellung. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber bei der Aufforderung zur Abnahme ausdrücklich auf den Beginn und die Dauer der Frist sowie auf die Folgen einer unterlassenen oder verweigerten Abnahme hin (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB). Nur wenn dieser Hinweis erfolgt ist und der Auftraggeber das Werk innerhalb der Frist nicht unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels ablehnt oder es produktiv in Betrieb bzw. Nutzung nimmt (z. B. Live-Schaltung einer Webseite), gilt das Werk als abgenommen.
(3) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und werden vom Auftragnehmer im Rahmen der Mängelgewährleistung beseitigt.
(4) Teilabnahmen sind zulässig, wenn das Werk teilbar ist und die Parteien dies vereinbart haben.
(1) Bei Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte gemäß §§ 633 ff. BGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
(2) Bei Dienstleistungen schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten Arbeitserfolg; er haftet jedoch nach den gesetzlichen Vorschriften für die Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten.
(3) Der Auftraggeber wird offensichtliche Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform rügen; bei der weiteren Verwendung des Werks gilt die ordnungsgemäße Untersuchung im Rahmen des kaufmännischen Verkehrs (§ 377 HGB analog).
(4) Wird ein Mangel gerügt, hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, unmöglich oder verweigert der Auftragnehmer sie ernsthaft und endgültig, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Fehlschlagen der Nacherfüllung (§ 440 BGB analog, § 636 BGB).
(5) Ansprüche aus Mängelgewährleistung bestehen nicht für Schäden oder Mängel, die der Auftragnehmer nachweislich nicht zu vertreten hat, insbesondere wenn sie aus
resultieren und der Auftragnehmer die Ursächlichkeit dieser Umstände für den Mangel darlegt. Die gesetzliche Beweislastverteilung bleibt im Übrigen unberührt.
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(4) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Subunternehmer des Auftragnehmers.
(5) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Folgeschäden, Datenverluste oder Schäden aus Ansprüchen Dritter ist außerhalb der Fälle des Abs. 1 ausgeschlossen, soweit es sich um leicht fahrlässige Verletzungen nicht-wesentlicher Vertragspflichten handelt; bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für solche Schäden auf die Höchstgrenze nach Abs. 7 begrenzt.
(6) Datensicherung: Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Eine Haftung für Datenverluste ist auf den Aufwand begrenzt, der bei Vorhandensein einer ordnungsgemäßen, dem Stand der Technik entsprechenden Datensicherung entstanden wäre.
(7) Soweit im Einzelvertrag keine abweichende Haftungshöchstsumme vereinbart ist, ist die Haftung des Auftragnehmers für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Abs. 2) der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache der vereinbarten Netto-Vergütung des betroffenen Einzelvertrages, höchstens jedoch 25.000,00 EUR je Schadensfall sowie insgesamt 50.000,00 EUR je Kalenderjahr. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle der Einzelvergütung das Dreifache der auf zwölf Monate entfallenden Netto-Vergütung. Die Begrenzung gilt nur, soweit hierdurch der vertragstypische, bei Vertragsschluss vorhersehbare Schaden nicht unangemessen unterschritten wird; andernfalls haftet der Auftragnehmer in Höhe dieses vertragstypischen Schadens. Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen des Abs. 1.
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen oder zugänglich gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht ohne deren vorherige Zustimmung in Textform gegenüber Dritten offenzulegen. Diese Verpflichtung gilt für die Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Vertragsende fort; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) gilt sie zeitlich unbegrenzt fort.
(2) Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische, kaufmännische und personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse, Quelltexte, Architektur-, Sicherheits- und Betriebsinformationen, Kunden- und Lieferantenlisten, Preisinformationen sowie Daten der Kunden und Mitarbeitenden der jeweils anderen Partei.
(3) Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter und Subunternehmer in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit und stellen sicher, dass diese die vereinbarten Vertraulichkeitsstandards einhalten.
(4) Soweit der Auftraggeber einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB unterliegt (insbesondere Rechtsanwaltskanzleien, Steuerberatungen, ärztliche oder vergleichbare berufsgeheimnispflichtige Tätigkeiten), gelten ergänzend § 43e BRAO sowie § 203 Abs. 3 und Abs. 4 StGB. Der Auftragnehmer und alle bei ihm zur Verarbeitung befugten Personen sind ausdrücklich auf die strafbewehrte Verschwiegenheit hingewiesen und in Textform entsprechend verpflichtet. Eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung wird dem Auftraggeber auf Anforderung, bei berufsgeheimnispflichtigen Auftraggebern bereits bei Vertragsschluss, vorgelegt.
(1) Beide Parteien werden bei der Vertragsdurchführung die jeweils einschlägigen Datenschutzvorschriften — insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) — einhalten.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Aufnahme der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Dieser ist Bestandteil des Vertragsverhältnisses und enthält insbesondere Regelungen zu Verarbeitungszweck und -dauer, technischen und organisatorischen Maßnahmen, dem Einsatz von Sub-Auftragsverarbeitern und Drittlandsübermittlungen.
(3) Der Auftragnehmer setzt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO um, die ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleisten.
(4) Solange ein erforderlicher Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO nicht wirksam geschlossen ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Verarbeitung personenbezogener Daten und die hiervon abhängigen Leistungen auszusetzen, ohne hierdurch in Verzug zu geraten. Vereinbarte Termine verlängern sich entsprechend. Wird der AVV vom Auftraggeber gekündigt oder ist er aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht mehr wirksam, ist der Auftragnehmer zur sofortigen Einstellung der betroffenen Leistungen berechtigt; § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung geeigneter Subunternehmer und sonstiger Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
(2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, gelten die Einschränkungen des nach Art. 28 DSGVO abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrags; insbesondere bedarf der Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter der vorherigen Genehmigung des Auftraggebers in Textform im Sinne der dort getroffenen Vereinbarung.
(3) Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden eingesetzter Subunternehmer wie für eigenes Verschulden.
(1) Wird die vom Auftragnehmer erstellte oder gelieferte Software vom Auftraggeber auf eigener oder von ihm beauftragter dritter Infrastruktur betrieben („Eigenhosting“), liegt der Betrieb in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers.
(2) Der Auftragnehmer schuldet beim Eigenhosting keine Verfügbarkeitsgarantien, keine Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten und keine fortlaufende Überwachung der Betriebsumgebung. Beratungs- und Support-Leistungen erbringt er nur auf Anfrage und nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen, soweit nicht ein gesonderter Support- oder Wartungsvertrag besteht.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus der Konfiguration, Wartung, Verfügbarkeit oder Sicherheit der Betriebsumgebung, unterlassenen oder verspäteten Sicherheitsaktualisierungen, dem Einsatz nicht freigegebener Drittsoftware, fehlenden oder nicht funktionsfähigen Datensicherungen oder menschlichem Fehlverhalten beim Betrieb resultieren. Im Übrigen gilt § 10.
(4) Zur näheren Ausgestaltung der Rechte und Pflichten beim Eigenhosting empfiehlt sich der Abschluss einer gesonderten Vereinbarung „Selbst-Hosting des Kunden“. Liegt eine solche vor, gehen ihre Regelungen diesen AGB im Anwendungsbereich vor.
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das fertige Werk in Auswahl als Referenzprojekt (in seinem Portfolio, auf seiner Webseite, im Rahmen von Pitches oder vergleichbaren Tätigkeiten) zu nennen, sofern keine vertraulichen Inhalte offengelegt werden und der Auftraggeber dem nicht aus wichtigem Grund widerspricht.
(2) Bei berufsgeheimnispflichtigen Auftraggebern (§ 203 StGB) erfolgt eine Referenznennung nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers.
(1) Bei Werkverträgen bleibt das Recht des Auftraggebers zur jederzeitigen freien Kündigung (§ 648 BGB) unberührt; im Falle einer solchen Kündigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen zu. Für die nicht erbrachten Leistungen steht dem Auftragnehmer eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 50 % der hierauf entfallenden Netto-Vergütung zu, sofern nicht der Auftraggeber höhere ersparte Aufwendungen oder anderweitigen Erwerb des Auftragnehmers oder der Auftragnehmer einen höheren Anspruch nachweist. Die gesetzlichen Vermutungen nach § 648 Satz 2 und 3 BGB bleiben unberührt.
(2) Bei längerfristigen Dienst-, Wartungs-, Support-, Hosting- oder vergleichbaren Verträgen gelten vorrangig die im Einzelvertrag vereinbarten Kündigungsfristen. Ist im Einzelvertrag keine Frist vereinbart, gilt: Bei Verträgen mit monatlicher oder quartalsweiser Vergütung beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Quartalsende; bei Verträgen mit jährlicher Vorab-Vergütung drei Monate zum Vertragsjahresende. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt in beiden Fällen ein (1) Jahr. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB, § 626 BGB, § 648a BGB) bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei trotz Abmahnung und Setzung einer angemessenen Frist eine wesentliche Vertragspflicht verletzt.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit. Da der Auftragnehmer ausschließlich mit Unternehmern Verträge schließt, ist diese Plattform vorliegend nicht einschlägig. Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 VSBG teilzunehmen.
(1) Erfüllungsort und Sitz des Auftragnehmers ist Berlin.
(2) Soweit beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Berlin (Sitz des Auftragnehmers). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Der Auftragnehmer ist in jedem Fall berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Für alle Verträge sowie für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Aufbewahrung: Beide Parteien bewahren den Vertrag sowie sämtliche steuer- und handelsrechtlich relevanten Unterlagen im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (§ 257 HGB, § 147 AO) auf — in der Regel zehn Jahre.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Im Übrigen gilt § 306 Abs. 2 BGB; an die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
(1) Stellt der Auftraggeber einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wird ein solcher Antrag von einem Dritten gestellt oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Leistungen sofort einzustellen.
(2) Alle bis zu diesem Zeitpunkt übergebenen Werkergebnisse, an denen mangels vollständiger Vergütung noch keine endgültige Rechteeinräumung nach § 7 Abs. 1 stattgefunden hat, unterliegen weiterhin dem Vorbehalt nach § 7 Abs. 6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, deren Nutzung unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 zu unterbinden.
(3) Bereits erbrachte und noch nicht abgerechnete Leistungen werden mit Stellung des Insolvenzantrags sofort fällig.
(4) Die Vorschriften der Insolvenzordnung, insbesondere die §§ 103, 129 ff. InsO, sowie das Wahlrecht des Insolvenzverwalters bleiben unberührt. Diese Klausel begründet keine über die gesetzlichen Rechte hinausgehende Insolvenzfestigkeit, sondern stellt die Rechtsposition des Auftragnehmers im Vorfeld klar.
Stand: 16. Mai 2026 — Version 1.3 · Sakura Solutions UG (haftungsbeschränkt), Berlin